- Abbruch des Vergabeverfahrens
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Willensäusserung der öffentlichen Auftraggeberin an alle Anbieterinnen, dass die Vergabe der Leistungen gar nicht (oder erst in einem neuen Verfahren) stattfindet. Dieser Entscheid kann zwar jederzeit erfolgen, muss aber im öffentlichen Interesse liegen und sollte sich auf einen wichtigen Grund stützen (z.B. Nichtverwirklichung des Projektes). Er hat grundsätzlich in Form einer (mit Beschwerde anfechtbaren) Verfügung zu ergehen.
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- Abgebotsrunden
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Die Vergabebehörde verhandelt ausschliesslich über den Preis. Dies ist auf Bundesebene gesetzlich unter gewissen Bedingungen vorgesehen.
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- Abgeltungen
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Abgeltungen sind Geldleistungen zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die dem Subventionsempfänger aus der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe erwachsen (Art. 3 Abs. 2 SuG). Während Finanzhilfen gemäss Rechtsprechung in Ermangelung eines Leistungsaustausches nicht als öffentliche Beschaffung qualifiziert werden, sind Abgeltungen in der Regel beschaffungsrechtlich relevant.
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- Abreden
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Treffen Anbieter in einem Vergabeverfahren Wettbewerbsabreden, werden sie vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Denkbar ist auch der Abbruch des Vergabeverfahrens in dem Fall, in welchem sich alle Anbieter an der Absprache beteiligen.
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- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten die Vertragsbedingungen der Auftraggeberin, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden. Sie dienen der Vereinfachung der Geschäftsabwicklung. Die AGB des Bundes stützen sich in wesentlichen Fragen auf das Obligationenrecht. Die Auftraggeberinnen des Bundes sind grundsätzlich verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. In Ausnahmefällen ist die Aushandlung besonderer Bedingungen möglich, sofern die Natur des Geschäfts dies erfordert.
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- Angebot
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Das Angebot ist die zeitlich erste Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages. Kein Angebot sind in der Regel die Ausschreibung, die Einladung zur Angebotseinreichung oder der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren sowie die Kontaktaufnahme im freihändigen - oder Einladungsverfahren. Das Angebot muss schriftlich, vollständig und fristgerecht eingereicht werden. Die Auftraggeberin kann jedoch unter Einhaltung der formellen Vorgaben auch elektronische Angebote zulassen.
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- Angebotsbereinigung
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Die eingereichten Angebote sind von der Vergabebehörde in technischer und rechnerischer Hinsicht und nach einem einheitlichen Massstab derart zu bereinigen, dass die Angebote untereinander objektiv vergleichbar werden. Bereinigt werden z.B. Rechen- oder Schreibfehler, d.h. eindeutig als solche erkennbare Redaktionsfehler im Angebot. Sie kann dafür die Anbieterin kontaktieren, muss jedoch den Ablauf und Inhalt der Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten.
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- Angebotsöffnung
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Im selektiven und offenen Verfahren ist das Prozedere der Offertöffnung formellen Vorschriften unterworfen. Bei Bauaufträgen gibt es zudem Vorgaben für die Protokollierung der Öffnung.
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- Angebotsrunden
- Antrag auf Teilnahme
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Im selektiven Verfahren geht der Angebotseingabe in der Regel ein Antrag auf Teilnahme voraus. Damit gibt die einzelne Interessentin ihren Willen kund, an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu wollen. Im Gegensatz zum Angebot kann der fristgerechte und vollständige Antrag auf Teilnahme aber auch per Telegramm, Telex oder Telefax eingereicht werden. Die Auftraggeberin kann unter Einhaltung von formellen Vorgaben auch elektronische Anträge auf Teilnahme zulassen.
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- Anwendungsbereich
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Beim subjektiven (persönlichen) Geltungsbereich stellt sich die Frage, ob die Auftraggeberin nach den beschaffungsrechtlichen Normen der BöB oder VöB zu beschaffen hat. Beim objektiven (sachlichen) Geltungsbereich wird geprüft, ob das Beschaffungsobjekt bzw. die zu beschaffende Leistung vom Beschaffungsrecht erfasst ist.
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- Arbeitsbedingungen
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Die Mindestvoraussetzungen, die in einem Arbeitsverhältnis eingehalten werden müssen, werden in (zwingenden) Gesetzesbestimmungen geregelt. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeits-, Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin zumindest die ILO - Kernübereinkommen zu gewährleisten.
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- Arbeitsschutzbestimmungen
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Dieser Begriff bezeichnet alle Normen, welche die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz betreffen. Deren Einhaltung kann Auswirkungen auf die konkrete Vergabe nach sich ziehen. Massgebend sind auch hier die Bestimmungen am Ort der Leistung.
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- Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
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Erteilt die Beschwerdeinstanz nach einer Abwägung der Interessen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, muss der Auftraggeber mit dem Abschluss des Vertrages mindestens bis zum Beschwerdeentscheid zuwarten. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb für den Rechtsschutz zentral. Vorausgesetzt wird, dass die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt.
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- Aufsichtsbeschwerde
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Mit diesem Rechtsbehelf können vor allem Verstösse gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen gerügt werden. Die Aufsichtsbeschwerde kann formlos und jederzeit erhoben werden. Ihr kommt deshalb praktisch nur dort Bedeutung zu, wo keine Verfügung erlassen wurde und deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde nicht erhoben werden kann.
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- Auftraggeberinnen, öffentliche
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Siehe "Öffentliche Auftraggeberinnen"
- Auftragswert
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Die öffentliche Auftraggeberin berechnet bzw. schätzt (siehe „Wertberechnung") den maximalen Gesamtwert der zu erbringenden Leistung durch die Anbieter. Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen. Der Auftragswert kann sich im Zusammenhang mit den Schwellenwerten sowohl auf Verfahrenswahl als auch auf die Rechtsmittel auswirken.
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- Ausbildungsplätze
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Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen berücksichtigt sie, inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.
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- Ausschluss
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Bekanntgabe der öffentlichen Auftraggeberin an eine oder mehrere Unternehmerinnen, dass sie sich nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligen dürfen. Dieser Entscheid kann, falls hierzu ein Ausschlussgrund besteht und der Ausschluss nicht unverhältnismässig ist, jederzeit gefällt werden. Er hat grundsätzlich in Form einer (mit Beschwerde anfechtbaren) Verfügung zu ergehen.
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- Ausschlussgründe
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Die Ausschlussgründe können sich auf die einzelne Anbieterin oder auf das Angebot beziehen. Bei Bundesvergaben kann eine Anbieterin insbesondere ausgeschlossen werden falls sie: die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt, der Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt hat, Steuern und Sozialabgaben nicht bezahlt hat, den Verpflichtungen nicht nachkommt, die sich aus den Verfahrensgrundsätzen ergeben, Abreden trifft, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, sich in einem Konkursverfahren befindet. Ein Angebot oder ein Antrag auf Teilnahme kann bei Bundesvergaben ausgeschlossen werden, falls es einen wesentlichen Formfehler aufweist.
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- Ausschreibung
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Die Ausschreibung ist eine Einladung der öffentlichen Auftraggeberin an mehrere potentielle Anbieterinnen, Angebote für bestimmte Bauten, Dienstleistungen oder Lieferungen oder Anträge zur Teilnahme an einem selektiven Verfahren einzugeben. Sie hat grundsätzlich in Form einer (mit Beschwerde anfechtbaren) Verfügung zu ergehen und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.
Weiterführende Links:
- Ausschreibungsunterlagen
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In den Beilagen zur Ausschreibung werden die Anforderungen an die Anbieterinnen und der zu erbringenden Leistungen spezifiziert. Es sind inhaltliche Mindestvorschriften einzuhalten.
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- Ausstand
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Wer in einer Sache wegen Eigeninteresse, Verwandtschaft oder aus anderen Gründen befangen ist muss in den Ausstand treten, d.h. in Vergabeangelegenheiten darf diese Person nicht über den Zuschlag mitentscheiden. Die Bestimmungen über den Ausstand garantieren die Neutralität eines Entscheidungsträgers.
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- Bagatellklausel
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Einzelne Bauleistungen eines zu realisierenden Bauwerkes müssen nicht nach den Bestimmungen des BöB vergeben werden, falls ihr Wert einzeln nicht CHF 2 Mio. erreicht und gleichzeitig das Total dieser Beträge nicht 20 Prozent des Gesamtbauwerkes übersteigt. Die Bagatellklausel gelangt nur zur Anwendung, wenn der Wert des Gesamtwerkes den für Bauwerke massgeblichen Schwellenwert erreicht, ab dem das Gesetz anwendbar ist.
Weiterführende Links:
- Bauauftrag
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Der Bauauftrag ist ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einer Anbieterin über die Durchführung bestimmter Hoch- und Tiefbauarbeiten.
- Bauwerk
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Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten.
- Bereinigung (Angebotsbereinigung)
- Beschaffung
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Von einer Beschaffung wird gesprochen, wenn der Staat unter Einsatz öffentlicher Mittel bei einem Privaten eine Dienstleistung, eine Lieferung oder Bauleistung zur Erfüllung seiner Aufgaben käuflich erwirbt. Weil es bei einer Finanzhilfe an einem Leistungsaustausch wie eben beschrieben fehlt, liegt diesbezüglich keine Beschaffung vor.
- Beschwerde
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Gegen Verfügungen der öffentlichen Auftraggeberin kann von einer hierzu legitimierten Partei innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beim Bundesverwaltungsgericht das begründete Rechtsmittel der Beschwerde eingereicht werden.
Weiterführende Links:
- Beschwerdefrist
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Die Beschwerdefrist bestimmt die Dauer, in der dieses Rechtsmittel eingereicht werden muss. Bei Bundesvergaben beträgt sie 20 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
Weiterführende Links:
- Beschwerdegründe
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Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen oder die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Das gilt auch für die Über- oder Unterschreitung des Ermessens und den Ermessensmissbrauch, nicht hingegen für die Unangemessenheit einer Verfügung.
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- Beschwerdeverfahren
-
Der Verlauf einer Beschwerde folgt in der Regel denselben Grundsätzen wie in anderen verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wobei allerdings Besonderheiten vor allem in Bezug auf den Stillstand der Fristen, die Akteneinsicht und die vorgängige Anhörung bestehen.
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- Beurteilungsmatrix
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Siehe "Bewertungssystem"
- Bewertung
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Die Auftraggeberin hat für jedes Beschaffungsgeschäft Zuschlagskriterien festzulegen, welche in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in einem Katalog aufzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 BöB). Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlagskriterien samt Gewichtung (sog. Bewertungssystem oder Beurteilungsmatrix) ist bei der Zuschlagserteilung für die Auftraggeberin und die Anbietenden verbindlich. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird durch Bewertung der Zuschlagskriterien ermittelt.
Weiterführende Links:
- Bewertungsmethode
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Neben dem Bewertungssystem ist die Methode der Umwandlung von qualitativen oder quantitativen Aussagen (z.B. Preisbewertungsmethode) in Punkte von zentraler Bedeutung bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Der Vergabestelle kommt in der Wahl der Bewertungsmethode ein grosses Ermessen zu.
- Bewertungssystem
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Die Auftraggeberin muss die Zuschlagskriterien nicht nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt geben, sondern diese auch entsprechend gewichten. Bei der Beschaffung von Lösungen, Lösungswegen und Vorgehensweisen kann jedoch von der Vergabestelle keine detaillierte Leistungsbeschreibung verlangt werden. Aus Gründen der Transparenz hat die Beschaffungsstelle bei solchen Beschaffungen zumindest die Reihenfolge der Kriterien bekannt zu geben.
Weiterführende Links:
- BGBM
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Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (vollständig in Kraft seit dem 1. Juli 1996).
Weiterführende Links:
- Bietergemeinschaften
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Grundsätzlich ist der Zusammenschluss mehrerer Anbieterinnen zu einer Gemeinschaft erlaubt, um als einfache Gesellschaft ein Angebot einzureichen. Nur in begründeten Einzelfällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeit beschränken oder ausschliessen, wobei er dies bereits in der Ausschreibung tun muss.
Weiterführende Links:
- BKB
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Die Beschaffungskonferenz des Bundes BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffungen. Sie kann in Bereichen von gemeinsamem Interesse mit der Schweizerischen Post und den SBB zusammenarbeiten. Die BKB sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungsstellen, beschliesst die AGB des Bundes, fördert den Einsatz moderner Technologien und sorgt für eine professionelle Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen.
Weiterführende Links:
- BöB
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Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (in Kraft seit dem 1. Januar 1996).
- Bundesgericht (BGer)
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Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) ist die oberste Recht sprechende Behörde der Schweiz. Es hat seinen Hauptsitz in Lausanne. Das Bundesgericht übt als oberste schweizerische Gerichtsinstanz die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Weiterführende Links:
- Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. Es beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereicht der Bundesverwaltung. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können nur Verfügungen angefochten werden. Ein Teil seiner Urteile kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das BVGer ersetzt seit 2007 bspw. die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK).
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- Cassis-de-Dijon-Prinzip
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Wurde ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung am Herkunftsort (z.B. Kanton Bern) rechtmässig in den Verkehr gebracht, bzw. eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausgeübt, so soll diese gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip auch im gesamten Gebiet des Binnenmarktes (z.B. in anderen Kantonen) in Verkehr gebracht, bzw. ausgeübt werden dürfen.
- CPC prov. Liste
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Die dem WTO-Übereinkommen (GPA, Government Procurement Agreement) unterstellten Dienstleistungen sind im Annex 4 für die Schweiz namentlich aufgeführt. Die in dieser Liste enthaltenen Dienstleistungen entsprechen dem Anhang 1a der VöB und fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur genauen Klärung verweisen die Referenznummern im Anhang 1a der VöB auf die entsprechenden detailliert beschriebenen Leistungen in der «Gütersystematik der Vereinten Nationen» (CPC prov. Liste).
Weiterführende Links:
- Debriefing
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Mit einem Debriefing erteilt die Vergabebehörde einem nicht berücksichtigten Anbieter auf Gesuch Auskünfte über die Vor- und Nachteile seines resp. des Angebots des Zuschlagsempfängers. Das Debriefing kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und dient nicht zuletzt der Verbesserung der Angebotsqualität eines Anbieters für zukünftige Vergabeverfahren. Zudem kann durch optimale Information innerhalb des zulässigen Rahmens eine allfällige Beschwerde verhindert werden.
Weiterführende Links:
- Dialog
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Ist die Suche nach Lösungswegen oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, kann das Bedürfnis der Beteiligten bestehen, bereits in einer früheren Phase des Verfahrens miteinander die Vorschläge zu besprechen und gemeinsam weiterzuentwickeln. Der Anwendungsbereich eines solchen Dialoges ist jedoch auf komplexe Beschaffungen oder Beschaffungen intellektueller Dienstleistungen beschränkt. Die Auftraggeberin kann den Dialog als Instrument in allen Verfahrensarten einsetzen, sofern sie in der Ausschreibung bereits auf einen allfälligen Dialog hingewiesen hat.
Weiterführende Links:
- Dienstleistungsauftrag
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Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einer Anbieterin über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen.
- Drittperson
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Der Begriff Drittperson wird im Beschaffungswesen für eine Organisation verwendet, die stellvertretend für eine dem Gesetz unterstellte Auftraggeberin eine Beschaffung durchführt. Die Drittperson wird der von ihr vertretenen Auftraggeberin gleichgestellt. Nicht ausschlaggebend ist dabei, ob sie diese Aufgabe nur einmal oder dauerhaft wahrnimmt und in wessen Namen sie nach aussen auftritt.
Weiterführende Links:
- EFTA Vertrag
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Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation.
Weiterführende Links:
- Eignung der Anbieterinnen
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Nur falls eine Anbieterin die zwingenden Eignungskriterien erfüllt, kann sie am weiteren Verfahren teilnehmen. Unter dieser Voraussetzung muss ihr Angebot bezüglich der Übereinstimmung mit den Zuschlagskriterien überprüft werden.
Weiterführende Links:
- Eignungskriterien
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Eignungskriterien beziehen sich auf den Anbieter und definieren die Voraussetzungen an dessen finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, um überhaupt für den konkreten Auftrag in Frage zu kommen. Die Eignungskriterien dürfen nicht diskriminierend ausgestaltet sein.
Weiterführende Links:
- Einladungsverfahren
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Vergabeverfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Auftraggeberin mehrere Anbieterinnen direkt auffordert, ein Angebot einzureichen (mindestens drei, von diesen mindestens eine ortsfremde Anbieterin).
Weiterführende Links:
- Einladung zur Angebotseinreichung
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Eine Partei (in der Regel die Auftraggeberin) äussert ihren Willen, dass sie grundsätzlich bereit ist, einen Vertrag abzuschliessen und fordert die Anbieterinnen auf, Angebote einzureichen. Diese Willensäusserung kann im Rahmen einer Ausschreibung oder auch direkt erfolgen.
- Einsichtsrecht
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Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht. Die für die Beschaffung zuständige Direktion kann ausnahmsweise auf dieses Einsichtsrecht verzichten.
Weiterführende Links:
- Eröffnung der Verfügung
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Amtliche Publikation oder schriftliche Mitteilung einer Verfügung an die am Verfahren beteiligten Parteien und möglichen Dritten. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetplattform www.simap.ch, wobei die Verfügung als solche zu bezeichnen, zu begründen und wenn erforderlich, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
Weiterführende Links:
- Finale Ausschreibung
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Siehe "Funktionale Ausschreibung"
- Finanzhilfen
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Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen gelten aufgrund des fehlenden Leistungsaustauschs im Gegensatz zu Abgeltungen nicht als öffentliche Beschaffung.
Weiterführende Links:
- Folgeplanung
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Hat die Auftraggeberin in einem Verfahren (in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 2. Kapitels BöB) die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeiten lassen, darf sie dem Gewinner oder der Gewinnerin unter gewissen Voraussetzungen im Anschluss daran gewisse Folgeleistungen, die eng mit der planerischen Aufgabe zusammenhängen, freihändig vergeben. Hierzu gehören weitere Planerleistungen (z.B. vertiefte Planung) oder auch die Koordination der Umsetzung dieser Planung (z.B. Bauleitung), nicht hingegen die Realisierung der Planung (z.B. Bauarbeiten). Alle im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Lösungen anonym eingereicht wurden. Deshalb kann nicht nur ein Wettbewerb, sondern beispielsweise auch ein entsprechend ausgestalteter Studienauftrag diesen Anforderungen genügen.
Weiterführende Links:
- Frage-Antwort-Runde
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Anbietende, welche sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, können bis zur in der Ausschreibung erwähnten Frist ihre anonymisierten Fragen zum Pflichtenheft elektronisch eingeben. Die Vergabestelle sammelt die Fragen, beantwortet sie innert kurzer Frist und stellt sämtliche Antworten allen sich am Verfahren beteiligenden Anbietenden zur Verfügung.
- Frageforum
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Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen wird unter dem Begriff Forum (Frageforum) die elektronische Frage-Antwortrunde auf www.simap.ch verstanden.
Weiterführende Links:
- Freihändige Vergabe
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Vergabeverfahren bei dem die Vergabebehörde ohne Ausschreibung direkt an einen Anbieter gelangt und diesen zur Abgabe eines Angebots einlädt. Dieses Verfahren kann sowohl im Anwendungsbereich des Gesetzes wie auch in demjenigen des 3. Kapitels der VöB zur Anwendung kommen, der Unterschied besteht darin, dass im zweiten Fall kein Rechtsschutz besteht. Die Ausnahmetatbestände für das freihändige Verfahren sind restriktiv auszulegen.
Weiterführende Links:
- Fristen
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Gesetzlich vorgeschrieben ist die minimale Frist für die Einreichung eines Angebotes (40 Tage) sowie die Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme (25 Tage). Die Rechtsmittelfrist beträgt 20 Tage.
Weiterführende Links:
- Fristverkürzung
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Führt die Auftraggeberin eine Beschaffung durch und plant sie bereits in diesem Zeitpunkt, die wiederkehrenden Leistungen später erneut zu beschaffen, kann sie die Angebotsfrist in den späteren Beschaffungen bis auf 24 Tage verkürzen. Voraussetzung ist, dass sie in der vorangehenden Ausschreibung darauf hingewiesen hat, dass sie die Fristen verkürzen wird. Diese Fristverkürzung rechtfertigt sich unter anderem, weil den Anbieterinnen Vereinfachungen bei der Erstellung ihrer Angebote entstehen. Eine Fristverkürzung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Auftraggeberin die Beschaffung im Voraus angekündigt hat. Die Vorankündigung muss zwar nicht alle, aber doch die wichtigsten Mindestangaben einer Ausschreibung enthalten. Sie darf nicht zu kurzfristig (mindestens ein Monat), aber auch nicht früher als ein Jahr vor der Ausschreibung erfolge.
Weiterführende Links:
- Funktionale Ausschreibung
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Die Auftraggeberin kann auf die konkrete Umschreibung der zu beschaffenden Leistung verzichten und stattdessen nur die Ziele vorgeben, die sie mit der Beschaffung erreichen will (vgl. Art. VI:2 Bst. a GPA). Diese „funktionale" bzw. „finale" Beschreibung wird verwendet, um beispielsweise bereits bei der Präzisierung und Konkretisierung des Beschaffungsgegenstandes bestmöglich auf das Sachwissen und die Kreativität der potentiellen Anbieterinnen abstützen zu können. Diese Art der Ausschreibung kann insbesondere zur Suche nach neuen Lösungen, Lösungswegen oder Vorgehensweisen oder bei anderen komplexen Beschaffungsvorhaben eingesetzt werden. Eine blosse Umschreibung des Ziels fördert die Innovationskraft der Anbieterinnen.
Weiterführende Links:
- Gegenrechtsprinzip
-
Den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu den schweizerischen Beschaffungsmärkten dürfen nur Anbieterinnen aus Staaten geltend machen, die Gegenrecht gewähren. Gegenrecht heisst, dass auch in diesen Staaten den schweizerischen Anbieterinnen derselbe Zugang gewährt wird.
- Geistiges Eigentum
-
Eigentumsähnliches Recht des Schöpfers an seinem individuellen geistigen Werk (Musik, Buch, Bauten, Programme, etc.).
- Geltungsbereich
-
Beim subjektiven (persönlichen) Geltungsbereich stellt sich die Frage, ob die Auftraggeberin nach den beschaffungsrechtlichen Normen der BöB oder VöB zu beschaffen hat. Beim objektiven (sachlichen) Geltungsbereich wird geprüft, ob das Beschaffungsobjekt bzw. die zu beschaffende Leistung vom Beschaffungsrecht erfasst ist.
Weiterführende Links:
- Gerichtsferien
-
Während der Gerichtsferien stehen die gesetzlichen Fristen (Rechtsmittelfristen) und richterlichen Fristen (die vom Richter angesetzten Fristen) in der Regel still (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren).
Weiterführende Links:
- Gesamtangebot
-
Die Auftraggeberin kann die Leistung ungeteilt als Ganzes oder in einzelnen Teilen (Lose) beschaffen. Hat die Auftraggeberin eine Leistung in Lose aufgeteilt und die Möglichkeit Gesamtangebote einzureichen in der Ausschreibung nicht ausgeschlossen, können die Anbieterinnen frei wählen, ob sie ein Gesamtangebot (Bewerbung auf alle Lose) oder nur ein Angebot für ein oder mehrere Lose einreichen wollen. Unvollständig ist ein Angebot, wenn es nicht einmal die Leistungen für ein Los enthält.
Weiterführende Links:
- Gesamtarbeitsverträge
-
Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf, die ein Bestandteil der Arbeitsbedingungen sind.
- Gesamtleistungswettbewerb
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Ein besonderes Wettbewerbsverfahren, mit dem die Auftraggeberin gleichzeitig Planungs- und Realisierungsleistungen ausschreibt. Dadurch können in konzeptioneller, gestalterischer und technischer Hinsicht verschiedene Lösungen gleichzeitig evaluiert werden.
- Gesamtwert des Beschaffungsobjektes
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Um zu bestimmen, ob ein Schwellenwert erreicht wird, ist grundsätzlich immer der gesamte Geldwert aller zu vergebenden Leistungen eines Projektes zu berechnen.
Weiterführende Links:
- Geschäftsbedingungen, allgemeine
-
Siehe "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)"
- Gleichbehandlung im Vergabeverfahren
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Die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anbietenden im Beschaffungsverfahren ist ein wichtiger Grundsatz bei sämtlichen Beschaffungsverfahren des Bundes. Das bedeutet: keinem Anbietenden dürfen Nachteile auferlegt werden, die für andere Anbietende nicht gelten, und keinem Anbietenden dürfen Vorteile gewährt werden, die anderen Anbietenden verwehrt sind. Das Gleichbehandlungsgebot zielt auf die Fairness im Beschaffungsverfahren ab: Chancengleichheit zwischen den Anbietenden und willkürfreies Verhalten ist zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist im gesamten Verfahren, so auch bei der Führung von Verhandlungen, einzuhalten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt einerseits für das Verhältnis zwischen aus- und inländischen Anbietenden, aber es geht auch um die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Anbietenden jeweils unter sich. Ausländische Anbietende können sich allerdings nur dann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn deren Staaten schweizerischen Anbietenden Gegenrecht gewähren. Bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist einzelfallweise zu beurteilen, ob ein bestimmter Unterschied eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (relative Ungleichbehandlung) oder ob trotz Vorliegen bestimmter Unterschiede überhaupt keine Ungleichbehandlung in Frage kommt (absolute Ungleichbehandlung).
Weiterführende Links:
- Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau
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Ein Auftrag darf nur an Anbietende vergeben werden, die "für jene Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten". Bei Leistungen, welche im Ausland erbracht werden, haben die Anbietenden zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu gewährleisten.
Weiterführende Links:
- GPA
-
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994
Weiterführende Links:
- Güter
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Als Güter im Anwendungsbereich des BöB und des 2. Kapitels VöB gelten diejenigen gemäss Anhang 1 Abschnitt A der VöB. Alle anderen Güter werden durch das 3. Kapitel der VöB erfasst.
Weiterführende Links:
- Güterbeschaffung (Lieferauftrag)
-
Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf.
Weiterführende Links:
- Haftung der Auftraggeberin
-
Das Einstehen der Auftraggeberin für einen Schaden mit ihrem Vermögen.
- Ideenwettbewerb
-
Das ist eine besondere Art von Wettbewerben, die zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben durchgeführt werden. Die Gewinnerin eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag.
Weiterführende Links:
- ILO Kernübereinkommen
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Die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist in der VöB als Mindeststandard für im Ausland erbrachte Leistungen explizit vorgeschrieben. Deren Nichteinhaltung führt zum Verfahrensausschluss. Diese Kernübereinkommen umfassen beispielsweise das Verbot der Zwangs- und Kinderarbeit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen sowie das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
Weiterführende Links:
- Immaterialgüterrecht
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Unter Geistigem Eigentum werden absolute Rechte an immateriellen Gütern verstanden. Geistiges Eigentum wird daher auch als Immaterialgüterrecht bezeichnet. Immaterielle Güter sind in Dienstleistungen und Rechte aufgeteilt und gehören neben den materiellen Gütern zu dem Oberbegriff der wirtschaftlichen Güter.
- Inländerbehandlung
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Dieses Vergabeprinzip besagt, dass die Anbieterinnen oder die Waren und Dienstleistungen des Auslandes nicht gegenüber denjenigen des Inlandes diskriminiert werden dürfen.
- Intellektuelle Dienstleistung
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Vom Begriff „intellektuelle Dienstleistung" besteht keine Legaldefinition. Verwendet wird der Begriff im Beschaffungswesen im Zusammenhang mit dem Dialog. Der Anwendungsbereich des Dialogs ist auf komplexe Beschaffungen und Beschaffungen intellektueller Dienstleistungen eingeschränkt. Ein Dialog kann beispielsweise geführt werden, wenn die Auftraggeberin sich neue, innovative Lösungsansätze für eine nicht alltägliche Beschaffung erhofft (z.B. geistig-schöpferische Dienstleistungen)
Weiterführende Links:
- Interkantonales Organ
-
Die Mitglieder der an der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (SR 172.056.4) beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz. Sie sind namentlich zuständig für die Änderung der Vereinbarung, den Erlass von Vergaberichtlinien, die periodische Anpassung der Schwellenwerte und die Festlegung der Bagatellklausel auf kantonaler Ebene.
Weiterführende Links:
- Interkantonale Vergaberichtlinien
-
Von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz erlassene Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge mit dem Zweck, die kantonalen Vergaberegeln zu harmonisieren.
- IVöB
-
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001.
Weiterführende Links:
- Kartellgesetz (KG)
-
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (vollständig in Kraft seit 1. Juli 1996). Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
Weiterführende Links:
- Komplexe Beschaffung
-
Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes der „komplexen" Beschaffung. Bei der Frage, wann eine komplexe Beschaffung vorliegt, wird man den Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialogs in der EU berücksichtigen.
Weiterführende Links:
- Konkursverfahren
-
Staatliches Zwangsvollstreckungsverfahren auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 für bestimmte Kategorien von Schuldnern (vor allem solche, die im Handelsregister eingetragen sind).
Weiterführende Links:
- Kontrolle der Vergabe
-
Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen, insbesondere für die Bereiche Arbeitsschutz, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Eignungskriterien, Steuer- und Sozialabgabeschulden, wettbewerbsbehindernde Abreden, fehlende Zahlungsfähigkeit der Anbieterin.
- Kontrollorgane
-
Die Überwachung der Anbieter erfolgt grundsätzlich durch die Auftraggeberin. Sie kann aber auch Dritten übertragen werden, so insbesondere spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden (z.B. der SUVA) oder Kontrollorganen, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet werden. Die Aufsicht über die Auftraggeberin erfolgt hauptsächlich durch die Rechtsmittelbehörden.
- Konventionalstrafe
-
Von den Vertragsparteien für die Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung des Vertrages vereinbarte Vertragsstrafe.
Weiterführende Links:
- Konzession
-
Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde. Als Entschädigung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr vom Konzessionsnehmer an den Konzessionsgeber bezahlt.
- Kundenplattform BBL
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Die Kundenplattform ist die zentrale Intranetplattform für die BBL-Kunden innerhalb der Bundesverwaltung. Auf dieser finden sich Informationen zum Waren- und Dienstleistungsangebot des BBL in den Themenfeldern Bauprojekte, Objektbetrieb sowie den Warengruppen Büroausrüstung, Publikationen und Informatik.
Weiterführende Links:
- Laufzeit
-
Die Gültigkeitsdauer eines Vertrages. Die Laufzeit kann im Vertrag festgelegt werden. Diese Laufzeit gilt, wenn nichts Abweichendes definiert ist, auch für die entsprechenden Vertragspositionen. Bei Bedarf kann jedoch auf den einzelnen Vertragspositionen ein Start- und Enddatum angegeben werden. Beispielsweise kann dies dann nützlich sein, wenn während der Gesamtlaufzeit des Vertrags Leistungen hinzukommen oder wegfallen.
- Legitimation zur Beschwerde
-
Befugnis, eine Beschwerde zu ergreifen. Berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung betroffen wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Weiterführende Links:
- Leistungsbeschreibung
-
Bei der Beschreibung der geforderten Leistung, insbesondere durch technische Spezifikationen sind grundsätzlich hinreichende Klarheit und Ausführlichkeit verlangt. Im Zusammenhang mit einer funktionalen Ausschreibung kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschrieben werden. In jedem Fall muss die Vergabestelle diejenigen Anforderungen mitteilen, welche zwingend zu erfüllen sind.
Weiterführende Links:
- Leistungsortsprinzip
-
Bestimmt, dass Aufträge nur an diejenigen Anbieter vergeben werden dürfen, welche die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten. Als Mindestanforderung ist aber in jedem Fall die Einhaltung der Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation nach Art. 7 und Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Weiterführende Links:
- Leistungsverzeichnis
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Der Begriff ist ausschliesslich auf Bauaufträge ausgerichtet. Das Leistungsverzeichnis führt die einzelnen Leistungen der ausgeschriebenen Bauarbeit auf. Jede Leistung wird unter Angabe von Materialqualitäten beschrieben, die voraussichtlichen Mengen werden ebenfalls genannt. Bestehen allfällige objektbedingten Bestimmungen für die Ausführung der Leistung ist darauf zu verweisen. Dem Leistungsverzeichnis muss entnommen werden, nach welcher Preisart die Vergütung des Anbieters für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist. Das Verzeichnis soll so angewendet werden können, dass der Anbieter lediglich die von ihm angebotenen Preise einsetzen kann.
- Lernendenausbildung
-
Siehe "Ausbildungsplätze"
- Lieferauftrag
-
Siehe "Güterbeschaffung (Lieferauftrag)"
- Lohngleichheit
-
Grundsatz des öffentlichen Beschaffungswesens, der die geschlechterspezifische Lohndiskriminierung verbietet. Er garantiert den Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruches.
Weiterführende Links:
- Los
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Die Auftraggeberin kann die Leistung ungeteilt als Ganzes oder in einzelnen Teilen (Losen) beschaffen. Sie darf mit der Aufteilung jedoch nicht die vorgeschriebene Verfahrensart umgehen oder einzelne Anbieterinnen bevorzugen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BöB). Aufgrund des Transparenzgebots hat sie die einzelnen Lose zudem bereits in der Ausschreibung zu umschreiben (Anhang 4 Ziffer 3 Bst. c). Hat die Auftraggeberin eine Leistung in Lose aufgeteilt, können die Anbieterinnen frei wählen, ob sie ein Gesamtangebot oder nur ein Angebot für ein oder mehrere Lose einreichen wollen. Abweichungen davon, hat die Auftraggeberin in der Ausschreibung anzukündigen.
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- Make or Buy Entscheid
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Der Entscheid, selber eine Leistung intern zu erbringen oder diese extern zu beschaffen hängt in erster Linie von der Art und dem Umfang der benötigten Leistung sowie von organisatorischen und finanziellen Überlegungen der Auftraggeberin ab. Diese hat zu prüfen, ob innerhalb der Bundesverwaltung genügend qualifiziertes Personal vorhanden ist, das in der Lage ist, den konkreten Auftrag in der gewünschten Qualität und Zeit wirtschaftlich günstig zu erbringen.
- Marktmacht
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Diese liegt vor, falls die Möglichkeit besteht, Vorteile zu erhalten, die ohne die starke Marktstellung und die damit verbundene Abhängigkeit der Verhandlungspartnerinnen nicht bestehen würden. Der Begriff der Marktmacht ist zwar auf private Gesellschaften zugeschnitten, umfasst aber (bei Erfüllung der kartellrechtlichen Voraussetzungen) auch die Marktüberlegenheit der öffentlichen Hand, was vor allem von Bedeutung ist, wenn letztere über Nachfragemacht verfügt.
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- Marktzugang, freier
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Bedeutet, dass ortsfremde Anbieter grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Aufträgen einer öffentlichen Beschaffungsstelle haben sollen, indem sie in der Regel Anspruch darauf haben, bei der Zuschlagserteilung in gleicher Weise wie ortsansässige Anbieter berücksichtigt zu werden. Dies gilt nur, sofern die notwendigen, nicht diskriminierenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- Meistbegünstigung
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Der Grundsatz, wonach jede Vertragspartei eines Staatsvertrages verpflichtet ist, allen Vertragsparteien eine Handelserleichterung zu gewähren, welche sie irgendeinem Land (das selber nicht Vertragspartei sein muss) eingeräumt hat.
- Missbrauch des Ermessens
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Der Rechtsverstoss, bei dem sich die Behörde zwar formell an den Entscheidungsspielraum hält, den ihr das Gesetz einräumt, ihn aber nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar, willkürlich ausübt.
- Musterverträge
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Die Vertragsvorlagen einer Partei für eine Vielzahl von individuellen Verträgen.
- Nachfragemacht
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Massstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Nachfrageseite im Marktgeschehen. Im öffentlichen Beschaffungsrecht ist vor allem die Nachfragemacht der öffentlichen Hand als Auftraggeberin von Bedeutung, die sogar eine eigentliche Marktmacht sein kann.
- Nachfrist
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Durch die Nachfrist erhält eine Partei die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Dauer ihre Eingabe zu verbessern, sofern diese nicht offensichtlich unzulässig ist.
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- Nichtdiskriminierung
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Der Grundsatz, wonach Anbieterinnen und deren Güter und Dienstleistungen anderer Vertragsstaaten gegenüber Anbieterinnen und deren Güter und Dienstleistungen des eigenen Staates nicht ungünstiger behandelt werden dürfen.
- Normalarbeitsverträge
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Staatliche Erlasse über die Arbeitsbedingungen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen. Wird vor allem für Berufsgruppen aufgestellt, die nicht oder nicht genügend organisiert sind und somit eines besonderen Schutzes durch staatliche Stellen bedürfen.
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- Offenes Verfahren
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Vergabeverfahren, bei dem die zu vergebenden Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden müssen und alle Anbieterinnen ein Angebot einreichen können.
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- Öffentliche Auftraggeberinnen
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Öffentliche Auftraggeberinnen sind diejenigen (öffentliche oder auch private) Vergabestellen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der öffentlichen Beschaffungserlasse erfasst werden, sei dies, weil sie explizit aufgelistet oder (im Sektorenbereich) von den allgemein gehaltenen Definitionen erfasst werden. Das Gesetz gilt ebenfalls für eine Drittperson, die stellvertretend für eine dem Gesetz unterstellte Auftraggeberin eine Beschaffung durchführt („Prinzip der einmaligen Ausschreibung").
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- Offerte
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Siehe «Angebot»
- Offertöffnung
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Siehe "Angebotsöffnung"
- Öffnung der Angebote
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Siehe "Angebotsöffnung"
- Option
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Die Vergabebehörde kann sich in einer Ausschreibung Optionen oder anders gesagt Folgeaufträge an denselben Anbieter vorbehalten. Sie hat die Menge und den geschätzten Zeitpunkt der Einlösung dieser Optionen anzugeben. Sie muss sie sowohl bei der Bestimmung des Auftragswertes als auch unter Berücksichtigung der Eintretenswahrscheinlichkeit bei der Bewertung der Angebote mit einbeziehen. Der Anbieter hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Auslösung der Optionen, hat diese aber zu denselben Konditionen anzubieten wie die Hauptleistung.
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- Paritätische Kontrollorgane
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Diese werden aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet und von den Beschaffungsverantwortlichen der öffentlichen Vergabestellen eingesetzt, um die Einhaltung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.
- Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
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Arten von Wettbewerben die der Auftraggeberin dienen, verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht, zu evaluieren.
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- Planungswettbewerb
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Oberbegriff für den Ideen- und Projektwettbewerb.
- Präqualifikation
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Im selektiven Verfahren erfolgt nach der Ausschreibung die Eignungsprüfung in einem formell eigenständigen Verfahrensschritt. Bei dieser Präqualifikation müssen die Interessentinnen die erforderlichen Eignungsnachweise erbringen.
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- Prinzip der "gleich langen Spiesse"
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Der Grundsatz, wonach für in- und ausländische Anbieterinnen und Anbieter gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu gelten haben, wodurch ein fairer Wettbewerb garantiert wird.
- Prinzip der einmaligen Ausschreibung
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Siehe "Öffentliche Auftraggeberinnen" und "Drittperson"
- Projektwettbewerb
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Diese Art von Wettbewerb dient der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen von klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren können.
- Prüfung der Eignung
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Siehe "Eignung der Anbieterinnen"
- Prüfungssystem
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Die Auftraggeberin kann ein Prüfungssystem einrichten und die Anbieter und Anbieterinnen auf ihre Eignung hin prüfen. Wenn letztere die nach Art. 9 BöB verlangten Kriterien erfüllen, so werden sie in ein Verzeichnis aufgenommen.
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- Publikationsorgan
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Internetplattform www.simap.ch, auf der Ausschreibungen, Entscheide über Teilnehmende, Zuschläge, etc. publiziert werden.
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- Rechtsmittelbelehrung
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Die anfechtbaren Verfügungen im Bundessubmissionswesen sind mit folgender Rechtsmittelbelehrung zu versehen: „Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der Beschwerde führenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen."
- Reziprozität
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Aufgrund dieses Grundsatzes wird der gleichberechtigte Zugang zu den Beschaffungsmärkten in der Schweiz nur Anbieterinnen aus Staaten gewährt, die ihrerseits diesen Zugang für schweizerische Anbieterinnen ermöglichen.
- Rotationsprinzip
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Das Rotationsprinzip ist eine mögliche Präventivmassnahme gegen Korruption. Ein Projektleiter hat für jedes neue Projekt das Evaluationsteam neu zusammen zu stellen, so dass die neuen Mitglieder die Mehrheit bilden. Einzig dort, wo in einem Projekt mehrere Ausschreibungen durchzuführen sind, darf das Team in gleicher Besetzung evaluieren.
- Schadenersatz
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Wenn in einem Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit einer Verfügung festgestellt worden ist, haftet die Auftraggeberin für den durch diese Verfügung verursachten Schaden. Die Rechtmässigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung kann nicht mehr in einem Schadenersatzverfahren überprüft werden. Ist demzufolge eine Verfügung nicht mit einer Beschwerde angefochten worden, kann auch kein Schadenersatz mehr geltend gemacht werden. Die Haftung beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
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- Schriftlichkeit
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Formelles Erfordernis, dass ein Wille zumindest niedergeschrieben und unterzeichnet werden muss.
- Schwellenwerte
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In den Beschaffungserlassen festgelegter Geldwert in Schweizer Franken, von dem vor allem die Verfahrenswahl abhängt.
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- Sektorielles Abkommen
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Sektorielle Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesen vom 21. Juni 1999 (in Kraft seit dem 1. Juni 2002).
- Selektives Verfahren
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Vergabeverfahren, bei dem der Einladung zur Angebotseinreichung ein Verfahren vorgelagert ist, in welchem von den interessierten Bewerbern Anträge auf Teilnahme gestellt und die Eignung dieser Bewerber in einem eigenen formellen Verfahrensschritt überprüft wird.
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- Simap
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Veröffentlichungen erfolgen ausschliesslich auf der durch den Verein simap.ch elektronisch geführten Internetplattform www.simap.ch. Unter der Leitung des Vereins simap.ch soll mit dieser Plattform die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vergabestellen, den Anbietern und der Öffentlichkeit gefördert und die damit verbundenen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Auskünfte, Beratung und Ausbildung, sichergestellt werden.
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- Studienauftrag
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Der Studienauftrag umfasst identische und honorierte Dienstleistungsaufträge an eine oder mehrere Auftragnehmerinnen mit dem Ziel Lösungsvorschläge für eine Fragestellung der Vergabestelle zu erarbeiten.
- Submissionskartelle
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Absprachen unter Anbieterinnen mit dem Ziel, trotz Durchführung eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens den Wettbewerb zu erschweren oder zu verhindern.
- Subvention
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Oberbegriff für Abgeltungen und Finanzhilfen. Während Finanzhilfen gemäss Rechtsprechung in Ermangelung eines Leistungsaustausches nicht als öffentliche Beschaffung qualifiziert werden, sind Abgeltungen in der Regel beschaffungsrechtlich relevant.
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- Suspensiveffekt
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Siehe "Aufschiebende Wirkung der Beschwerde"
- Technische Spezifikationen
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Die Vergabebehörde hat in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen zu bezeichnen. Diese beziehen sich auf das Produkt und müssen zwingend eingehalten werden. Bei der Beschreibung sind möglichst internationale Normen zu berücksichtigen. Bei der Verwendung von Marken oder regional oder nationalen Qualitätsanforderungen ist zwingend darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.
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- Teilangebot
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Angebot auf einen oder mehrere Teilaufträge bzw. Lose.
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- Teilaufträge
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Möglichkeit, das Beschaffungsvolumen in mehrere Einzelaufträge, sog. Lose, aufzuteilen, die unabhängig voneinander an verschiedene Anbieterinnen vergeben werden können.
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- Territorialitätsprinzip
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Das Recht findet nur Geltung und Anwendung (entfaltet nur Rechtswirkungen) im Hoheitsgebiet des Staates, der es erlassen hat.
- Transparenz
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Grundsatz, der dazu dient, das Beschaffungsverfahren vor allem für die Anbieterinnen nachvollziehbar auszugestalten. Die Transparenz soll klarer machen, wer was warum und wie macht bzw. machen soll. Das bedeutet unter anderem: Die Vergabe von Leistungen muss grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden, die Zuschlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzulisten, Publikation des Zuschlags innert 30 Tagen nach Erteilung.
- Überschreitung des Ermessensspielraumes
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Die Überschreitung des Ermessensspielraumes ist eine Verletzung des geltenden Rechts, indem ein Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem die einschlägigen Erlasse (Gesetze, Verordnungen) gar kein Ermessenspielraum gewähren (entweder wird überhaupt kein Ermessen eingeräumt oder die Behörde trifft eine Massnahme, die der Erlass nicht zur Wahl stellt). Das Überschreiten des Ermessensspielraumes kann mit Beschwerde gerügt werden. Ein Beispiel für Ermessensmissbrauch wäre, wenn die Auftraggeberin wesentliche Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt.
- Unangemessenheit
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Ein Entscheid ist unangemessen bzw. missbräuchlich, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt, das Ermessen aber nicht richtig (unzweckmässig) gehandhabt wurde. Die Unangemessenheit ist keine Verletzung des geltenden Rechts und kann nicht durch Beschwerde gerügt werden
- Unlauterer Wettbewerb
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Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch unlautere oder widerrechtliche Werbe- und Verkaufsmethoden oder durch täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren, welche das Verhältnis zwischen Anbieterin und Auftraggeberin beeinflussen. Bsp.: Unlauter handelt, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag vorgeschrieben sind.
- Unterangebot
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Ungewöhnlich niedrige Angebote können nicht einfach aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabebehörde ist bei Vorliegen eines solchen Angebotes gehalten, eine nähere Prüfung vorzunehmen. Das kann bedeuten, dass der Anbieter aufgefordert wird, die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen resp. die Erfüllung der Auftragsbedingungen nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, kann ein solches Angebot ausgeschlossen werden.
- Urheberrecht
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Das ausschliessliche Recht, über die Verwendung und Nutzung eines Werks (z.B. eines Bauwerks) zu entscheiden. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei der Inhaberin. Sollen diese auf die Auftraggeberin übergehen, hat sie in den Ausschreibungsunterlagen darauf aufmerksam zu machen. Eine explizite vergaberechtliche Regelung besteht einzig bei Wettbewerben (Art. 54 VöB).
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- Variante
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Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen (sogenannter „Amtsvorschlag") erreicht werden kann. Eine Variante muss eine leistungsbezogene, inhaltliche Abweichung vom „Amtsvorschlag" beinhalten. Wählt die Anbieterin lediglich eine andere Preisart, so gilt dies nicht als Variante. Den Anbietern steht es frei, neben dem „Amtsvorschlag" eine Variante einzureichen. Die Vergabestelle kann in begründeten Ausnahmen diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen. Ein Anbieter, der eine Variante einreichen will, hat immer auch einen „Amtsvorschlag" einzureichen. Ansonsten kann sein Angebot nicht berücksichtigt werden.
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- Verfahren
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Folge von Rechts- oder Tathandlungen, die der Erledigung einer Rechtssache dienen, z.B. Vergabeverfahren oder Beschwerdeverfahren.
- Verfahrensabbruch
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Siehe «Abbruch des Vergabeverfahrens».
- Verfahrenswiederholung
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Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn entweder keines der Angebote die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, oder wenn technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen und daher günstigere Angebote zu erwarten sind. (Keine Wiederholung liegt vor, falls sich ein Projekt nach einem Abbruch oder einem Widerruf des Zuschlages wesentlich ändert.)
- Verfügung
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Eine individuelle, an den Einzelnen gerichtete Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts, durch den eine konkrete Rechtsbeziehung in verbindlicher Weise geregelt wird. Jede Verfügung ist den Betroffenen formell zu eröffnen.
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- Vergaberichtlinien, interkantonale
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Siehe „Interkantonale Vergaberichtlinien"
- Vergabeverfahren
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Für die Vergabe von Gütern, Dienst- oder Bauleistungen vorgesehene Verfahren. Diese weitestgehend transparenten und förmlichen Vergabeverfahren sollen vor allem einen grösstmöglichen Wettbewerb und eine Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleisten. Es stehen folgende Vergabeverfahren zur Verfügung: das offene, das selektive, das Einladungsverfahren und die freihändige Vergabe.
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- Vergütung von Angeboten (Vergütungsanspruch)
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Leistungen, die durch die Anbietenden im Laufe eines Beschaffungsverfahrens üblicherweise erbracht werden, werden nicht vergütet. Dies gilt nicht nur für die Kosten zur Erstellung der Angebote, sondern auch für andere Verfahrenskosten. Ein Vergütungsanspruch kann hingegen z.B. für planerische Vorleistungen entstehen, wenn dies in der Ausschreibung angekündigt wurde. Die Anbieterinnen haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung von Vorleistungen, deren Entgeltlichkeit üblicherweise nach Treu und Glauben angenommen werden kann. Die Auftraggeberin gibt in solchen Fällen die Höhe und Modalitäten der Vergütung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt oder gibt an, dass im konkreten Fall keine Vergütung geleistet wird.
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- Verhandlungen
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Das Angebot wird zwischen der Auftraggeberin und der Anbieterin eingehend besprochen, um die starken und schwachen Punkte eines Angebots zu evaluieren (insbesondere Preis-/Leistungsangebot) und schliesslich den Vertragsinhalt zu bestimmen. Davon zu unterscheiden ist die (technische) Bereinigung der Angebote. Diese hat den Zweck, eine objektive Vergleichbarkeit der einzelnen Offerten zu erreichen, um sie anschliessend anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien prüfen zu können.
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- Vertrag
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Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die zeitlich erste Willenserklärung einer Partei ist der Antrag (Angebot), die zeitlich nachfolgende die Annahme (Akzept).
- Vertragsdauer
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Die Vertragsdauer wird von den Parteien in gegenseitigem Einverständnis bestimmt. Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen: Werden Leistungen bestellt, die über einen längeren Zeitraum immer wieder benötigt werden (z.B. Kopierpapier), hat die Auftraggeberin die Vertragsdauer auf grundsätzlich fünf Jahre zu befristen. Nicht von dieser Norm erfasst wird eine Leistung, die einmalig erbracht wird, deren Erbringung aber mehr als fünf Jahre dauert (z.B. die Erstellung eines Bauwerks).
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- Vertraulichkeit
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Unter Vertraulichkeit wird die Gewährleistung verstanden, dass ausschliesslich Berechtigte auf Daten und Informationen zugreifen können und dass nur Berechtigte über das Wissen verfügen, ob Nachrichten etc. ausgetauscht wurden. Die Auftraggeberin hat den vertraulichen Charakter sämtlicher von der Anbieterin gemachten Angaben zu wahren. Zu denken ist dabei einerseits an Geschäftsgeheimnisse, anderseits an das geistige Eigentum des Anbieters. Der Grundsatz der Vertraulichkeit schliesst auch die öffentliche Offertöffnung aus.
- Verzeichnis
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Um nicht in jedem Beschaffungsverfahren die Eignung der Anbieterinnen im Einzelnen prüfen zu müssen, kann die Auftraggeberin ein Prüfungssystem einrichten, die Anbietenden auf ihre Eignung hin prüfen und die Geeigneten (die, welche die geforderten Eignungskriterien erfüllen) auf eine Liste setzen. Anbieterinnen können jederzeit um ihre Aufnahme ins Verzeichnis ersuchen. Sie können aber von der Auftraggeberin auch jederzeit aus einem Verzeichnis gestrichen werden, falls sich berechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben.
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- VILB
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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 5. Dezember 2008 (SR 172.010.21)
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- VöB
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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995. Sie führt die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem BöB aus (Kapitel 2), und regelt die übrigen Beschaffungen des Bundes (Kapitel 3) sowie die Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe (Kapitel 4).
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- Voranalyse
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Die Voranalyse dient zur Auftragsklärung, zur Ermittlung und Abgrenzung der wesentlichen Projektinhalte sowie zur Bestimmung der dafür notwendigen internen als auch externen finanziellen und personellen Ressourcen.
- Vorbefassung
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Laut dem Gleichbehandlungsgebot hat die Vergabebehörde sicher zu stellen, dass der Wettbewerb unter den Anbietern nicht durch Diskriminierung oder Bevorzugung einzelner Anbieter verfälscht wird. Hat ein Anbieter an der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt, dass er daraus einen Wissensvorsprung gewinnen konnte und dieser ihm zu einem Wettbewerbsvorteil verhilft, muss ein solcher Anbieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, sofern dieser Vorteil nicht ausgeglichen werden.
Weiterführende Links:
- VwVG
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BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 Grundsätzlich findet das VwVG auch auf Beschaffungsverfahren Anwendung, wobei einige Abweichungen bestehen.
Weiterführende Links:
- Warenbörse
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Eine Warenbörse – auch Produktenbörse genannt – ist eine Börse, an der fungible Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel gehandelt werden. Dabei handelt es sich üblicherweise um Agrar- und Industrierohstoffe, Mineralien sowie andere Naturprodukte, nicht aber um industrielle Erzeugnisse.
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- WEKO
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Die Weko ist die Wettbewerbskommission. Sie sanktioniert unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (wie z.B. Kartellabsprachen, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen etc.), erstellt Gutachten zu Wettbewerbsfragen und gibt Stellungnahmen an politische Behörden ab.
- Wertberechnung
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Um feststellen zu können, welches Vergabeverfahren vorgeschrieben ist, muss der Wert des Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags nach bestimmten Regeln berechnet werden. Nur oberhalb bestimmter Auftragswerte (Schwellenwerte) sind die einzelnen Vergabeverfahren anzuwenden.
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- Wettbewerb
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Im öffentlichen Beschaffungswesen wird der Begriff „Wettbewerb" in zwei unterschiedlichen Arten verwendet. Einerseits im Sinn des „ökonomischen Wettbewerbs", also des Bestrebens mehrerer voneinander unabhängiger Gewerbetreibender, auf einem gemeinsam zugänglichen Markt mit Vorrang vor den Mitbewerbern zu Geschäftsabschlüssen mit Auftraggebern zu gelangen. Das öffentliche Beschaffungsrecht will generell den Wettbewerb unter den Anbietenden stärken, daher sind Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen grundsätzlich im freien Wettbewerb zu beschaffen. Die Schaffung einer Wettbewerbslage soll es ermöglichen, Leistungen zu vergleichen und das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen. Anderseits im Sinn des Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs, also eines Verfahrens, an dem mehrere Personen im Rahmen einer ganz bestimmten Aufgabenstellung bzw. Zielsetzung in dem Bestreben teilnehmen, die beste Leistung zu erzielen. Der Veranstalter verspricht die Belohnung (den Preis) nur für eine einzige (oder für einzelne) dieser Leistungen. Die Teilnahme am Wettbewerb setzt eine Anmeldung voraus. Bsp. Architekturwettbewerb.
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- Wettbewerbsbedingungen, gleichwertige
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Bestimmte, für einen Wettbewerb geltende Bedingungen, die von gleichem Niveau sind. Danach dürfen beispielsweise ausländische Anbieter nicht gegenüber inländischen benachteiligt werden.
- Wiedererwägung
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Wird eine Verfügung angefochten, kann die Auftraggeberin ihre Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen.
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- Wiederholung des Vergabeverfahrens
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Siehe "Verfahrenswiederholung"
- Wiederkehrende Leistung
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Werden Leistungen bestellt, die über einen längeren Zeitraum immer wieder benötigt werden (z.B. Kopierpapier), spricht man von wiederkehrenden Leistungen. Die Auftraggeberin hat die Vertragsdauer auf grundsätzlich fünf Jahre zu befristen. Nicht von dieser Norm erfasst wird eine Leistung, die einmalig erbracht wird, deren Erbringung aber mehr als fünf Jahre dauert (z.B. die Erstellung eines Bauwerks).
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- Wirtschaftlich günstigstes Angebot
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Die Vergabebehörde hat den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Wirtschaftlich günstigstes Angebot ist nicht gleichbedeutend mit dem billigsten Angebot, vielmehr setzt sich dieses Angebot aus verschiedenen zu berücksichtigenden Kriterien zusammen (Termin, Preis, Qualität, Kundendienst, technischer Wert etc.). Einzig dort, wo weitgehend standardisierte Güter beschafft werden, darf ausschliesslich dem Kriterium des niedrigsten Preises gefolgt werden.
- Zahlungsfrist
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Die Zahlungsfrist für die öffentlichen Auftraggeberinnen beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die korrekt gestellte Rechnung bei der von der Auftraggeberin bezeichneten Stelle eingeht.
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- Zeitpunkt des Vertragsschlusses
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Der Vertrag mit der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Da dem Begehren um aufschiebende Wirkung im Regelfall stattgegeben wird, empfiehlt es sich, mit dem Vertragsschluss zuzuwarten bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
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- Zuschlag
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Mit dem Zuschlag teilt die Auftraggeberin mit, welches Angebot am besten den im Voraus bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entspricht. Der Zuschlag beendet das Evaluationsverfahren und ist bei Vergaben über dem Schwellenwert immer zu publizieren. Der Zuschlag ist eine Verfügung, die von den Anbietern mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
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- Zuschlagskriterien
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Zuschlagskriterien bestimmen die Anforderungen an das Angebot. Die Auftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten. An den Zuschlagskriterien werden die Angebote gemessen Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten. Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen berücksichtigt sie, inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.
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Letzte Änderung 14.03.2016