Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB (kein Angebot, keine Anbietenden erfüllen Eignungskriterien) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass ein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt worden ist und entweder keine Angebote eingegangen sind oder keine Anbietenden die Eignungskriterien erfüllen.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. b VöB (abgestimmte Angebote, Angebote entsprechen nicht den wesentlichen Anforderungen) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass ein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt worden ist und entweder nur aufeinander abgestimmte Angebote eingereicht worden sind oder Angebote, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung nicht
entsprechen.
Vgl. Art. 13
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB (technische oder künstlerische Besonderheiten des Auftrages) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage kommt, und es demzufolge keine angemessene Alternative gibt.
Vgl. Art. 13
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB (unvorhersehbare Ereignisse, Dringlichkeit) geltend gemacht werden?
Zunächst ist das Eintreten eines unvorhersehbaren und nicht selbst verschuldeten Ereignisses darzutun. Danach ist darzulegen, dass dieses Ereignis die Beschaffung dringlich macht, wobei die besondere Intensität der Dringlichkeit zu belegen ist. Die Vergabestelle hat zu belegen, dass sie mit dem Eintritt des Ereignisses nicht nur nicht gerechnet hat sondern auch nicht rechnen konnte und musste. Auch ein Selbstverschulden der Vergabestelle muss ausgeschlossen sein.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. e VöB (unvorhergesehene Ereignisse bei einem Bauauftrag) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass eine Folgebeschaffung vorliegt, d.h. der Tatbestand setzt einen ursprünglichen Bauauftrag voraus, der im Wettbewerb (nicht freihändig) vergeben wurde. Es ist dann aufzuzeigen, dass zusätzliche Bauleistungen nötig werden und diese Notwendigkeit unvorhersehbaren Ereignissen zuzuschreiben ist. Weiter ist zu verdeutlichen, dass keine Trennung der zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Auftrag vorgenommen werden darf, weil der Auftraggeberin ansonsten erhebliche Schwierigkeiten entstehen würden. Als letzte Voraussetzung ist nachzuweisen, dass der Wert der Zusatzaufträge nicht mehr als die Hälfte des ursprünglichen Bauauftrages ausmacht.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB (Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass eine Folgebeschaffung vorliegt, d.h. entweder wird eine bereits erbrachte Leistung ersetzt, ergänzt oder erweitert. Danach ist aufzuzeigen, dass die Folgeleistung deshalb dem ursprünglichen Anbietenden vergeben werden muss, weil nur dieser die Austauschbarkeit mit vorhandenem Material oder Dienstleistungen garantieren kann. Vorab ist aufzuzeigen, dass die ursprüngliche Leistung rechtskonform beschafft worden ist, d.h. im offenen, selektiven oder freihändigen (über dem Schwellenwert) Verfahren und somit
publiziert worden und anfechtbar gewesen ist. Hernach ist darzutun, dass die nun vorzunehmende Folgebeschaffung entweder die bereits erbrachte Leistung ersetzt, ergänzt oder erweitert.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. g VöB (Erstanfertigung von Gütern / Prototypen, neuartige Dienstleistungen) geltend gemacht werden?
Gestützt auf diese Ausnahmebestimmung ist für die Beschaffung eines Prototyps, einer Erstanfertigung oder Erstdienstleistung das freihändige Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. g VöB anwendbar, sofern die Entwicklung auf Ersuchen der Beschaffungsstelle im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages erfolgt. Von der Bestimmung erfasst ist auch eine entsprechende begrenzte Produktion, soweit damit die Eignung des Produkts für die Lieferung in grösseren Mengen festgestellt werden soll. Nicht zulässig ist demgegenüber die Beschaffung von Serienanfertigungen oder – lieferungen zum Nachweis deren Vermarktbarkeit oder zur Deckung von Forschungs- oder Entwicklungskosten.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. h VöB (gleichartiger Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht) geltend gemacht werden?
Grundvoraussetzung bildet das Vorliegen eines im offenen oder selektiven Verfahren vergebenen Grundauftrages; dieser dient dem Vergleich mit dem neuen Bauauftrag. Zwischen diesen beiden Aufträgen muss Gleichartigkeit herrschen. Zudem ist nachzuweisen, dass bereits in der Ausschreibung für den Grundauftrag auf die Möglichkeit der freihändigen Vergabe von weiteren Bauaufträgen hingewiesen worden ist.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. i VöB (Beschaffung an Warenbörsen) geltend gemacht werden?
Dieser Tatbestand beschränkt sich ausschliesslich auf die Beschaffung von Gütern, die an Warenbörsen gehandelt werden.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. k VöB (Liquidationsverkäufe) geltend gemacht werden?
Dieser Tatbestand ist beschränkt auf die Beschaffung von Gütern. Es ist nachzuweisen, dass eine zeitlich befristete, günstige Gelegenheit zur Beschaffung dieser Güter vorliegt. Zudem ist zu belegen, dass der Preis erheblich günstiger ist als normalerweise zu entrichtende Preise.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 lit. l VöB (Folgeplanung oder Koordination der Leistung zur Umsetzung der Planung) geltend gemacht werden?
Hat die Vergabestelle in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeiten lassen, so darf sie dem Gewinner oder der Gewinnerin im Anschluss daran gewiss Folgeleistungen, die eng mit der planerischen Aufgabe zusammenhänge freihändig vergeben (z.B. weitere Planerleistungen aber auch z.B. Bauleitung). Weitere Voraussetzungen sind, dass die Lösungsvorschläge von einem mehrheitlich unabhängigen Gremium beurteilt wurden und die freihändige Vergabe der Folgeplanung oder - koordination in der Ausschreibung vorbehalten wurde.
Vgl. Art. 13 VöB
Unter welchen Voraussetzungen kann eine freihändige Vergabe nach Art. 36 Abs. 2 lit. d VöB (Folgebeschaffung) geltend gemacht werden?
Es ist darzutun, dass eine Folgebeschaffung vorliegt, d.h. der ursprüngliche Auftrag (Lieferung, Dienstleistung oder Bau) wurde in einem Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren vergeben. Es ist weiter aufzuzeigen, dass zusätzliche Leistungen nötig werden und diese Notwendigkeit unvorhersehbaren Ereignissen zuzuschreiben ist. Weiter ist zu verdeutlichen, dass aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine Trennung der zusätzlichen Leistungen vom
ursprünglichen Auftrag möglich ist oder dass für die Auftraggeberin ansonsten erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kostensteigerungen zur Folge hätten.
Vgl. Art. 36 VöB
Wann wird von „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Sittlichkeit" gesprochen? (Art. 3 Abs. 2 lit. a BöB)
Es muss hinreichend und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass sowohl die Publikation des Auftrages resp. der Ausschreibungsunterlagen als auch die Veröffentlichung von Eignungskriterien oder die Publikation des Zuschlags, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Sittlichkeit konkret gefährden (vgl. den BRK-Leitentscheid 64.8).
Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a BöB
Was ist bei der Erstellung des Berichts im Anschluss an eine freihändige Vergabe zu beachten?
Gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB erstellt die Auftraggeberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:a. den Namen der Auftraggeberin;b. Wert und Art der beschafften Leistung;c. das Ursprungsland der Leistung;die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde.
Vgl. Art. 13 VöB